Rechtliche Grundlagen
Menschenhandel
„In Deutschland ist Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung seit 1973 strafbar. 2016 wurden die Straftatbestände in diesem Bereich zuletzt reformiert. Die strafrechtlichen Vorschriften bzgl. Menschenhandel und sexueller Ausbeutung lassen sich – vereinfacht – nun in drei Handlungen aufteilen:
• Rekrutierung (Menschenhandel)
• Veranlassen der ausbeuterischen Tätigkeit (Zwangsprostitution)
• Ausbeutung (Ausbeutung von Prostituierten / Zuhälterei).
Strafrechtlich liegt Menschenhandel nach § 232 StGB dann vor, wenn die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder Hilflosigkeit einer Person, die mit dem Aufenthalt in einem anderen Land verbunden ist, ausgenutzt wird und sie mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung angeworben, transportiert oder beherbergt wird.
Das tatsächliche Veranlassen der ausbeuterische Tätigkeit, d.h. die betroffene Person dazu zu bringen, die Prostitution oder sexuelle Tätigkeit aus- oder fortzuführen, ist unter § 232a StGB Zwangsprostitution erfasst. Dies kann, muss aber nicht, dieselbe Person sein, die die Anwerbung oder den Transport übernommen hat.
Verhältnisse, die als Ausbeutung von Prostituierten oder Zuhälterei (§§ 180a/181a) erfasst werden, zeichnen sich z.B. durch schlechte Bezahlungen, überlange Arbeitszeiten, überhöhte Vermittlungs-gebühren und/oder Mietzahlungen, gefährliche Arbeitsbedingungen und Vorenthalten des Lohns aus. Betroffene können nicht mehr frei über das Ob und Wie sie ihre Tätigkeit in der Prostitution ausüben, entscheiden. § 233a StGB schließlich deckt Fälle ab, in denen die sexuelle Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung stattfindet.
Entgegen einer weitverbreiteten Annahme sind nicht nur Migrant*innen, die aus wirtschaftlich schwachen Ländern nach Deutschland kommen von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung betroffen, sondern auch hier lebende Personen. Der rechtlichen Definition zufolge muss bei Menschenhandel zudem kein Grenzübertritt erfolgen.
Wichtig ist, Menschenhandel und Schleusung zu unterscheiden. Schleuser*innen ermöglichen Migrant*innen das irreguläre Überqueren nationaler Grenzen und profitieren von diesem Grenzübertritt. Auch hier wird mitunter Täuschung und Gewalt angewandt. Der Unterschied zum Menschenhandel ist jedoch der, dass Profit aus dem Grenzübertritt und nicht – wie beim Menschenhandel – aus der Ausbeutung der Person durch eine Tätigkeit geschlagen wird. Es ist allerdings möglich, dass beide Straftaten ineinander übergehen und eine Person nach einer Schleusung von Menschenhandel und Ausbeutung betroffen ist.“
(KOK – Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V., Menschenhandel / Sexuelle Ausbeutung, Berlin 2017, 3. Auflage)
Relevante Regelungen im Strafgesetzbuch – eingeführt im Oktober 2016:
§ 232 Menschenhandel
§ 232a Zwangsprostitution
§ 232b Zwangsarbeit
§ 233 Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung